Gegenstände,  auf  die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2,
§§  108  und  108a  bezieht,   können   eingezogen   werden.   §   74a   des
Strafgesetzbuches   ist   anzuwenden.  Soweit  den  in  den  §§  98  und  99
bezeichneten   Ansprüchen   im   Verfahren   nach   den   Vorschriften   der
Strafprozeßordnung  über  die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c)
stattgegeben  wird,  sind  die  Vorschriften  über  die   Einziehung   nicht
anzuwenden.


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